| Kippes-Kart Mietvereinbarung |
| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
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| 1. Allgemeines |
| Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die aufgeführten und folgenden Vertragsbedingungen. |
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Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter mietet zur Benutzung ausschließlich
innerhalb Deutschlands. Grenzüberschreitungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, dass er ordnungsgemäß und hinreichend
über die Handhabung des Fahrzeugs und die sich daraus ergebenden Gefahren und besonderen Sorgfaltspflichten
aufgeklärt worden ist und dass er das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen voll getankten und
verkehrssicheren Zustand übernommen hat.
Dies gilt auch für gemietetes Zubehör und/oder Anbauteile, wie z. B. Helme, Schlösser zum
Diebstahlschutz, Verbandskasten, Regenoveralls, Handschuhe o.ä. .
Sollten sichtbare Mängel oder Unfallschäden am Mietfahrzeug vorhanden sein, wurden diese im
Übernahme-Protokoll schriftlich festgehalten. Es besteht aus Sicherheitsgründen Schutzhelm- oder
Gurtpflicht. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug nur mit einem nach der Straßenverkehrsordnung
zugelassenen Motorradhelm oder dem Gurt zu führen. Ferner verpflichtet er sich auch, nur solch Beifahrer
mitzunehmen (gilt nur für Buggy), die einen solchen Helm oder Gurt tragen (Helme können auch gegen
eine geringe Gebühr beim Vermieter ausgeliehen werden). |
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| Die Fahrzeuge dürfen nur mit einer (PKW) Fahrererlaubnis der Klasse B bzw. 3 (und jeder anderen
Fahrerlaubnis, welche die Klasse B bzw. 3 beinhaltet) geführt werden. Eine Fahrererlaubnis z. B.
der Klasse A (A1) bzw. 1 (Motorrad) allein, berechtigt nicht zum Führen dieser Fahrzeuge !!! |
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| Vereinbarte Termine (per Telefon, Fax, E-Mail) sind nach Bestätigung bindend. Falls der Mieter/Nutzer
zum vereinbarten Termin nicht antreten kann, so ist der Vermieter spätestens 3 Tage vor dem Termin
hiervon in Kenntnis zu setzen, damit ein neuer Termin vereinbart werden kann. Hierfür wird eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro berechnet. Sollte ein vereinbarter Termin durch den
Mieter/Nutzer nicht rechtzeitig abgesagt werden und kann der Verkäufer diesen nicht anderweitig
vergeben, so ist der vereinbarte Kaufpreis (abzüglich Kraftstoffe) fällig. |
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| Sollte der Mieter/Nutzer einen Buggy anmieten, so ist darauf zu achten, dass er als Fahrer sowie sein/e
Beifahrer/in keinen Schal, kein Tuch offene lange Haare oder ähnliches trägt. |
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| 2. Voraussetzung für die Anmietung / Führungsberechtigte Person |
Der Mieter, bzw. die Führungsberechtigte(n) muss/müssen dem Vermieter bei Vertragsabschluß vorlegen:
Gültige(r) Personalausweis(e) bzw. Reisepass/-pässe (dann mit der behördlichen Meldebestätigung).
Gültige Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 (und jede andere Fahrerlaubnis die die Klasse B bzw. 3 beinhaltet).
Die Fahrzeuge werden nur an Personen vermietet, bzw. dürfen nur von Personen geführt werden, die mindestens
18 Jahre alt und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. 3 sind. Es liegt im Ermessen des
Vermieters das Mindestalter selbst zu bestimmen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen
Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den
Mieter betreffenden Bestimmungen des Mietvertrages gelten auch für den jeweils berechtigten Fahrer. |
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3. Rechte, Pflichten und Haftung des Mieters / Fahrers
und Nutzung des Mietfahrzeugs |
| Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Anmietung. Voraussetzung zur Führung des Mietfahrzeuges ist der
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis Klasse B bzw. 3 (und jeder anderen Fahrerlaubnis, welche die Klasse B
bzw. 3 beinhaltet), die auch nicht durch ein Fahrverbot eingeschränkt oder bedroht ist, sowie die geistige
und körperliche Fahrtüchtigkeit des Mieters. |
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Eine (auch teilweise) Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig, es sei denn, der Vermieter
hat dies schriftlich genehmigt. Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere die
technischen Vorschriften, Betriebsanleitung und Straßenverkehrsgesetze zu beachten, sowie um die
Erhaltung des von ihm angemieteten Fahrzeugs besorgt zu sein. Dazu gehört die Überwachung der
Verkehrs- und Betriebssicherheit, je nach Nutzungsmodell (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Bremsfunktion,
Kettendurchhang usw.)
Bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel. Der Mieter haftet
selbstständig, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungsvergehen
einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren, Kosten und Strafen, die während des
Mietvertragszeitraums durch den Mieter verursacht werden. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder
Mietvertragsverletzung haftet der Mieter nach allgemeinen Haftungsregeln. |
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| Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen und Wegen gemäß StVO (mit Ausnahme
von Bundesautobahnen), oder Privatgelände bewegt werden, sofern hierzu die Erlaubnis des
Eigentümers vorliegt. Dem Mieter ist eine Off-Road (Gelände) Nutzung ausdrücklich untersagt.
Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit dem Mietfahrzeug durchzuführen.
Es ist dem Mieter auch nicht gestattet, das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, zum Schleppen
und/oder Transport sonstiger Sachen (mit Ausnahmen von mit gemietetem Zubehör, bzw. mit gemieteten
Anbauteilen mit sportlichem Charakter zu benutzen. Eine Manipulation an Fahrzeugteilen, insbesondere welche
die Geschwindigkeits-, Wegstrecken- und /oder Leistungsdaten verändern sind unzulässig und werden
bei Feststellung mit einer Vertragsstrafe von 500,00 Euro geahndet. Bei Auftreten von Schäden ist zwecks
Durchführung der Reparatur der Vermieter sofort zu benachrichtigen. |
Für alle Schäden die nicht durch Fahrzeugversicherung abgedeckt sind (z. B. selbstverschuldete
Verkehrsunfälle) haftet der Mieter in voller Höhe. Zur Ermittlung der Schadenshöhe kann der
Vermieter ein Gutachten in Auftrag geben. Die sich ergebenden Kosten (Gutachterkosten, sowie festgestellte
Schadenshöhe, Nutzungsausfall, Bergungskosten usw.) sind vom Mieter zu tragen und innerhalb von 4 Wochen
ab Schadenseintritt zu begleichen. Wurde eine Haftungsbegrenzung vereinbart, so umfasst diese
ausschließlich Schaden am Mietfahrzeug.
Der Mieter erhält eine ordnungsgemäße und hinreichende Aufklärung/Einweisung über
Handhabung und über die sich aus der Benutzung des Fahrzeugs ergebenden Gefahren und besonderen
Sorgfaltspflichten. |
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| 4. Haftungsbegrenzung |
| Eine Haftungsbegrenzung ist bei uns nur dann möglich, wenn es sich bei dem angemieteten Fahrzeug um
ein Modell handelt, welches älter als zwei Jahre ist. |
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| Der Mieter hat die Möglichkeit eine Haftungsbegrenzung gegen zusätzliches Entgelt (gemäß
Mietvereinbarung/Preisliste) zu vereinbaren. Die Haftung kann nur für Schäden, wie z.B.
Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden auch gegenüber Dritten, Umwelt- und
Flurschäden, Verstöße gegen StVO usw. sind von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen. |
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| Von der Haftungsbegrenzung ebenfalls ausgenommen sind Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Fahruntüchtigkeit
und Unfallflucht. Hat der Mieter die Haftungsbegrenzung erworben, haftet er für Schäden am Fahrzeug
nur bis zur vorher vereinbarten Haftungshöhe, wie im Mietvertrag vereinbart. Hat der Mieter keine
Haftungsbegrenzung vereinbart, haftet er dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Mietfahrzeug
(einschließlich Parkschäden) in vollem Umfang des § 249 BGB. |
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| 5. Besondere Pflichten bei Unfall, Diebstahl, Brand, Betriebsunfähigkeit |
| Bei Unfall, Diebstahl oder Brand hat der Mieter den Vermieter unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen
und ihm anschließend, innerhalb von 3 Tagen eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung des
Hergangs auszuhändigen. Der Mieter hat in allen Fällen die Polizei hinzuzuziehen und auf eine polizeiliche
Aufnahme des Vorgangs zu bestehen. Dies gilt auch bei Unfällen mit geringem Schaden, oder ein selbstverschuldeter
Unfall ohne Mitwirkung Dritter vorliegt, sowie bei Unfällen mit Tieren insbesondere bei Wildunfällen.
Bei mehreren Unfallbeteiligten ist der Mieter verpflichtet Namen und Adressen aller Unfallbeteiligten und Zeugen,
Zeit und Ort des Unfalls, die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge, die Aktenzeichen sowie
Dienststelle der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten festzuhalten und diese Daten dem Vermieter
unverzüglich zu übergeben. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen Dritten gegenüber
nicht abgegeben werden! Der Mieter haftet dem Vermieter in voller Höhe, auch wenn er eine Haftungsbegrenzung
vereinbart hat, falls er oder der Fahrer diesen Pflichten zuwiderhandelt. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier
Strecke sind alle Maßnamen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen. |
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| 6. Schutz der Mietsache gegen Beschädigung/Diebstahl |
| Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug bei Nichtbenutzung (insbesondere während
der Nachtstunden) in verschlossenen Räumen aufbewahrt, zumindest jedoch an einen stabilen Gegenstand (Baum,
Laternenpfahl o.ä.) angeschlossen, also durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Beschädigung und
Diebstahl geschützt wird. |
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| 7. Rechte, Pflichten und Haftung des Vermieters |
| Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen eine Vermietung ablehnen. Für Personenschäden
übernimmt der Vermieter keine Haftung. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Mietfahrzeug voll getankt
und in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand einschließlich Fahrzeugschein und
Zündschlüssel. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe im
Mietvertrag / Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten wurden. Der Vermieter kann eine Mietkaution
vor Überlassung der Mietsache in Höhe des im Mietvertrag festgelegten Betrages in Euro verlangen,
die nach vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, dem Mieter zurück
gegeben wird. Für den Fall des nicht vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache bei der
Rückgabe, ist der Vermieter berechtigt, die Mietkaution in Höhe von 150,00 Euro ganz oder teilweise
dazu zu verwenden, die Mietsache in einen vertragsgemäßen Rückgabezustand zu versetzen. Einer
vorherigen Aufforderung des Mieters durch den Vermieter bedarf es hierdurch nicht. Über die verwendete
Mietkaution erhält der Mieter eine Abrechung. Den nicht verbrauchten Betrag der Mitkaution erhält
der Mieter nach Instandsetzung zurück. Der Vermieter kann noch 48 Stunden nach Rückgabe des Fahrzeugs
Mängel/Schäden beanstanden. |
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| Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Bei einer
Tourenplanung haben wir weiter den Status als Vermieter. Wir sind keine Veranstalter. Wir bieten diesen
zusätzlich Service der Tourenplanung bzw. Begleitung nur als Ortskundiger an. Jeder Mieter fährt
auf eigenes Risiko im Rahmen seiner persönlichen Sach- und Körperschaden. Eine Haftung wird daher
ausgeschlossen. |
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| 8. Mietpreise |
| Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Preisliste des Vermieters. Der
Mietpreis beinhaltet eine Haftpflicht/Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro,
sowie die z. Zt. gesetzlich geltende Mehrwertsteuer. Benötigter Treibstoff und Schmiermittel während
der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters. |
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| 9. Versicherung der Mietsache |
| Für die Mietfahrzeuge besteht eine Haftpflicht/Teilkaskoversicherung (mit 150,00 Euro Selbstbehalt).
Der Selbstbehalt ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen und ist sofort zu zahlen. |
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| 10. Zahlungsbedingungen |
| Der Mietpreis und die Mietkaution sind im voraus fällig. Der Mieter verpflichtet sich, den für die
vereinbarte Mietzeit anfallenden Gesamt-Mietpreis und die Mietkaution, vor Übernahme der Mietsache, an den
Vermieter zu zahlen. Die Mietkaution beträgt 150,00 Euro je Mietfahrzeug. |
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| 11. Mietdauer / Rückgabe |
| Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache in dem von ihm übernommenen Zustand zu dem im Mietvertrag
vereinbarten Daten (Tag, Uhrzeit, Ort) dem Vermieter voll getankt zurück zu gegeben. Die nicht
vertragsgemäße und/oder rechtzeitige Rückgabe der Mietsache / Mietfahrzeug und ggf. mit
gemietetes Zubehör und / oder Anbauteile, sowie Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Helme) am vereinbarten
Rückgabe Ort, verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstandenen Schaden. |
| Sollte das Fahrzeug bei Rückgabe nicht voll getankt sein, wird eine Aufwandspauschale von 15,00 Euro
erhoben. Bei stark verschmutzt zurück gegebenen Fahrzeugen wird eine Pauschale je nach Aufwand der Reinigung
erhoben. Bei Verlust des Fahrzeugscheins hat der Mieter die Kosten der Neubeschaffung zu tragen, mindestens
jedoch einen Betrag in Höhe von 40,00 Euro. |
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| 12. Verspätete Rückgabe |
| Sollte dem Mieter aus irgendeinem Grund die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache nicht möglich sein,
so hat er den Vermieter hierüber umgehend telefonisch zu informieren. Für jede angefangene Stunde
nach dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter einen vollen Stundentarif
zu berechnen. |
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| 13. Vorzeitige Rückgabe |
| Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Termin zurückgegeben, besteht kein Anrecht auf Erstattung einer
Teilzahlung oder ein Gutschreiben der Restfahrzeit. |
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| 14. Reservierung |
| Sie können das Mietfahrzeug persönlich, schriftlich oder über zu gefaxtes Reservierungsformular
buchen. Der Mietvertrag kommt mit einer schriftlichen Terminvereinbarung durch den Vermieter zustande. Beim
Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtpreises lt.
Reservierungsdaten zu zahlen: |
- Rücktritt bis einschließlich drei Tage vor dem vereinbarten Termin entstehen dem Mieter keinerlei Kosten.
- Rücktritt bis einschließlich zwei Tage vor dem vereinbarten Termin werden 30% des Betrages fällig.
- Rücktritt bis einschließlich einem Tag vor Terminbeginn ist der Betrag in voller Höhe an den Vermieter zu zahlen, wenn der Vermieter das Kart nicht in der verbleibenden Zeit neu vermieten kann.
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| 15. Übersichtsklausel und Schlußbestimmungen |
| Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere
nicht die einer abschließenden Regelung. Alle vorstehenden Regelungen gelten für den Mieter und auch
den/die berechtigten Fahrer. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung
möglichst nahe kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Vermietfirma. |
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Datenschutz:
Persönliche Daten werden im Rahmen des Datenschutzgesetzes vertraulich behandelt und finden nur intern Verwendung. |
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Stand 06/2009
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